Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
Mit Wirkung vom 04.06.2016 sind die neuen Vorschriften der §§ 299a ff. StGB in Kraft getreten, welche die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter Strafe stellen. Diese neuen Vorschriften werfen eine Reihe von Rechtsfragen auf, die bereits und noch zukünftig in der „Praxis“ sehr bedeutsam werden. Sie sind zudem eng mit dem ärztlichen Berufsrecht verknüpft, welches für die Auslegung unmittelbar herangezogen werden kann. So verweist bereits die Gesetzesbegründung auf die Vorschrift des § 31 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBOÄ). Diese Vorschrift untersagt die Zuweisung von Patienten gegen Entgelt. Die Zuweisung von Patienten soll sich allein an medizinischen Gesichtspunkten orientieren und in keiner Weise von finanziellen Interessen beeinflusst sein. Das Verbot des § 31 MBOÄ wird dabei in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strikt interpretiert: Untersagt ist jeder Vorteil, der im Zusammenhang mit dem Zuweisungsverhalten des Arztes steht. Erforderlich ist insofern lediglich, dass das Zuweisungsverhalten einen spürbaren Einfluss auf die Einnahmen des überweisenden Arztes hat. Eindeutig unzulässig sind daher etwa Absprachen, nach denen der Arzt, der eine bestimmte Untersuchung an ein Labor überweist, dafür als Gegenleistung eine Zahlung erhält (sog. kick-back). Die in der Praxis festzustellenden Konstellationen sind aber durchaus vielfältig. Unzulässig ist daher auch jede Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg eines anderen Arztes, die vom eigenen Zuweisungsverhalten beeinflusst wird. Vereinzelt ist der Anwendungsbereich des § 31 MBOÄ in der berufsrechtlichen Rechtsprechung darüber hinaus sehr weit gefasst worden, so dass bereits der Anschein einer Beeinflussung ein unzulässiges Verhalten begründete. Diese anerkannten Grundsätze des berufsrechtlichen Verbots haben nunmehr auch für das Strafrecht Bedeutung erlangt.
Nach den neuen Strafvorschriften müssen Ärzte und Angehörige anderer Heilberufe, worunter z.B. auch Psychotherapeuten fallen, mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und in besonders schweren Fällen sogar mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren rechnen, wenn sie Vorteile annehmen, mit denen sie sich unsachlich bei der Ausübung ihres Berufs beeinflussen lassen. Spiegelbildlich werden diejenigen bestraft, die Vorteile gewähren, und zwar unabhängig davon, ob sie selbstlos oder egoistisch handeln.
Besonders schwere Fälle liegen nach der Regelung des § 300 StGB in der Regel vor, wenn der Arzt
- gewerbsmäßig handelt,
- als Mitglied einer Bande handelt oder
- die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht.
Alle drei Voraussetzungen werden in der Praxis in vielen Fällen vorliegen, denn gewerbsmäßig handelt nach der Rechtsprechung schon, wer aus den Einnahmen der Tat seinen Lebensunterhalt (mit)bestreiten will. Eine Bande kann bereits bei drei Personen anzunehmen sein, die zusammenwirken, um mehrere Korruptionsstraftaten zu begehen. Und ein Vorteil großen Ausmaßes wird vermutlich schon bei einem fünfstelligen Wert anzunehmen sein.
Vorteilsnehmer (§ 299a StGB) | Vorteilsgeber (§ 299b StGB) | |
Wer kann Täter sein? |
Angehöriger eines Heilberufs, z.B.: Arzt, Pflegekraft, MFA, PTA |
Jedermann, z.B.: kaufmännischer GF des Klinikums beim Abschluss von Kooperationsverträgen mit niedergelassenen (Fach-)ärzten |
Womit wird bestochen? | Vorteil: Leistung, auf die der Angehörige des Heilberufs keinen Anspruch hat und die seine Lage verbessert. | |
Tatbestands- mäßiges Marktverhalten |
– Verordnung von Arzneimitteln, Hilfsmitteln und Medizinprodukten (§§ 299a Nr. 1, 299b Nr. 2 StGB) – Bezug nur, wenn diese zur unmittelbaren Anwendung durch den HCP bestimmt sind (§§ 299a Nr. 2, 299b Nr. 2 StGB) – Zuführung von Patienten (§§ 299a Nr. 3, 299b Nr.3 StGB) |
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Tathandlungen |
– Fordern, – sich Versprechen lassen, – Annehmen (des Vorteils) |
– Anbieten, – Versprechen, – Gewähren (des Vorteils) |
Gegenleistung des Bestochenen | unlautere Bevorzugung im Wettbewerb = Unrechtsvereinbarung | |
Vorsatz | Der Bestochene muss wissen, dass er einen Vorteil erhält |
(© Text: Oliver Persch; © Bild: Loubal)
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