Jugendstrafrecht

 

Das Jugendstrafrecht ist ein besonderes Strafrecht und Strafprozessrecht für junge Täter, die sich zur Tatzeit altersmäßig zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Menschen vor Vollendung des 14. Lebensjahres werden vom Gesetz als Kinder betrachtet und sind damit strafunmündig. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) gilt uneingeschränkt für Jugendliche, also für junge Menschen, die zur Tatzeit 14 bis 17 Jahre alt waren. Auf Heranwachsende (18- bis 20-jährige) sind ebenfalls Normen des JGG (§§ 105 ff.) anzuwenden. Es muss dann jedoch geprüft werden, ob noch Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt oder bereits Erwachsenenstrafrecht. In der Praxis wird aufgrund des noch oftmals jugendlichen Reifezustandes der heranwachsenden Täter überwiegend Jugendstrafrecht angewendet.

Dem JGG liegt der Gedanke zugrunde, dass es jungen Tätern oftmals noch an dem für die strafrechtliche Verantwortlichkeit erforderlichen Unrechtsbewusstsein fehlt. Dies drückt sich unter anderem darin aus, dass es sich bei Jugendkriminalität überwiegend um relativ harmlose, vorübergehende Entgleisungen handelt, die von den jungen Tätern nicht als kriminell angesehen werden. Typische Delikte sind kleinere Diebstähle, Sachbeschädigung oder das sog. Schwarzfahren (Beförderungserschleichung). Eine andere Dimension weisen dann jedoch Delikte im Bereich der Körperverletzungen, des Straßenverkehrs (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis) sowie bezüglich des Betäubungsmittelgesetzes auf, da hier die Eigen- und Fremdgefährdung wesentlich höher ist. Auch das sog. „Abrippen“ von Geld, Mobiletelefonen oder anderen Sachen wird von den jungen Tätern oft bagatellisiert und unterschätzt – immerhin handelt es sich dabei um Raub- bzw. Erpressungstaten.

Bei Bagatelldelikten soll vor allem jugendlichen Tätern durch eine ernsthafte Ermahnung oder durch kleinere Sanktionen aufgezeigt werden, dass die Gesetze und Regeln auch für sie gelten. Gleichzeitig soll aber ein zu hartes und entwicklungsschädigendes Einwirken vermieden werden. Das JGG bietet zahlreiche Möglichkeiten der Sanktionierung, in Form Erziehungsmaßregeln (z.B. Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, Arbeitsleistungen), Zuchtmitteln (z.B. Jugendarrest bis zu vier Wochen) und schließlich der Jugendstrafe. Da oftmals bei Ersttätern bereits die Einleitung eines Strafverfahrens oder andere erzieherische Maßnahmen in der Schule oder in der Familie beeindruckend genug sind, gibt es im JGG auch die Möglichkeit, im Wege der sog. „Diversion“ von der Verfolgung abzusehen bzw. das Verfahren einzustellen. Kommt es hingegen zu einer Anklage und einem Hauptverfahren, sind die Jugendgerichte zuständig, sprich der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht oder die Jugendkammer beim Landgericht. In Verfahren, die sich lediglich gegen Jugendliche richten, ist die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen.

(© und Autor: Loubal)