Strafbefehlsverfahren

 

Das Strafbefehlsverfahren zielt in erster Linie darauf ab, eine Verfahrensbeschleunigung vor allem bei Bagatelldelikten herbeizuführen und die Gerichte zu entlasten. Der Strafbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom zuständigen Gericht erlassen und hat bei Rechtskraft die gleiche Wirkung wie ein Urteil, auch wenn keine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Während im normalen Strafverfahren ein passives Verhalten durchaus vorteilhaft sein kann, ist dies beim Strafbefehl genau umgekehrt. Wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen, so wird dieser rechtskräftig. Ein Einspruch ist schnell eingelegt, dagegen kann eine Säumnis nur sehr selten wieder behoben werden. Selbst wenn Sie ihre Post erst später öffnen konnten (z. B. durch einen Urlaub oder durch Krankheit), ist eine Wiedereinsetzung in der Regel nicht möglich. Die Rechtsprechung ist vielmehr der Ansicht, dass jeder ermöglichen muss, seine Post nach der Zustellung direkt zur Kenntnis nehmen zu können. Wenn Sie also für längere Zeit Ihre Post nicht selbst entgegennehmen können, müssen Sie dafür sorgen, dass jemand Ihre Post überprüft und Sie zumindest über den Eingang amtlicher Schreiben informiert.

Im Zweifelsfall wenden Sie sich sofort an einen Rechtsanwalt und beauftragen Sie ihn mit der Einlegung des Einspruchs. Vor allem wenn es um den Tatvorwurf an sich geht, ist eine Vertretung durch einen Strafverteidiger anzuraten. Dies beruht allein schon auf dem Grund, dass Sie ohne einen Rechtanwalt keine vollständige Akteneinsicht bekommen werden, die für eine wirksame Verteidigung notwendig ist.

Das Strafbefehlsverfahren birgt jedoch auch gewisse Risiken. So kann ein Einspruch gegen einen Strafbefehl nach Beginn der Hauptverhandlung nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft wieder zurückgenommen werden. Dies kann eventuell unangenehme Folgen haben. Das Gericht ist nämlich nicht an die im Strafbefehl verhängte Sanktion gebunden. Es kann daher aufgrund der Hauptverhandlung auch noch eine höhere Strafe aussprechen. Auf eine Zustimmung zur Rücknahme seitens der Staatsanwaltschaft können Sie dann nicht mehr hoffen. Aus diesem Grund sollte schon vor der Hauptverhandlung erörtert werden, ob ein eingelegter Einspruch nicht besser zurückgenommen werden sollte.

(© und Autor: Loubal)


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