Der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren

1. Die Rolle der Ermittlungsbehörden

„Die Polizei dein Freund und Helfer“ – Dies trifft in der Regel auch zu, allerdings nicht, wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Die Ermittlungsbehörden wie Staatsanwaltschaft und Polizei versuchen selbstverständlich so viele Beweise wie möglich gegen Sie zu finden. Auch wenn objektiv gearbeitet werden muss und ebenso entlastende Beweise gesucht werden müssen, sollten Sie sich nicht täuschen lassen. Wenn Sie verdächtigt werden, eine Straftat begangen zu haben oder bereits Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind, arbeiten die Ermittlungsbehörden in erster Linie gegen Sie.

2. Seien sie vorsichtig, bei dem was sie sagen
Gehen Sie immer davon aus, dass die Polizei, die Staatsanwaltschaft und auch das Gericht jeden noch so kleinen Widerspruch einer Aussage zu Ihren Lasten auslegen und als Beweis gegen Sie werten könnten. Eine Einlassung abzugeben, bevor man mit einem Strafverteidiger gesprochen hat, ist ein Fehler, der nur schwer wieder behoben werden kann. Eine vollständige und sachgerechte Einlassung kann erst dann erfolgen, wenn die Sachlage auch geklärt ist. Der Verteidiger kann sich durch Einsicht in die Ermittlungsakte ein Bild von der Sach- und Beweislage sowie von den jeweiligen Vorwürfen verschaffen. Erst dann kann entschieden werden, wie weiter vorzugehen ist. Auch wenn es verständlicherweise schwer ist, sich bei ungerechtfertigten Anschuldigungen nicht gleich zur Wehr zu setzen, sollten Sie keinesfalls spontane Angaben zur Sache machen. Fordern Sie sofort einen Verteidiger an.

3. Vorladung
Aus der Vorladung muss hervorgehen, ob Sie als Beschuldigter oder nur als Zeuge vernommen werden sollen. Wenn Sie als Beschuldigter vernommen werden sollen, sind Sie nicht dazu verpflichtet, einer Vorladung Folge zu leisten. Es ist dringend davon abzuraten, aufgrund der Vorladung alleine ohne rechtlichen Beistand zur Polizei oder zur Staatsanwaltschaft zu gehen und sich dort zur Sache zu äußern. Teilen Sie der Ermittlungsbehörde höchstens mit, dass Sie sich auf Ihr Schweigerecht berufen und sich anwaltlich beraten lassen. Dies ist Ihr gutes Recht. Sie sollten immer daran denken, dass eine Einlassung zur Sache Ihnen Probleme bereiten kann, die sich später nicht mehr beheben lassen.

(© und Autor: Loubal)


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