Sexualstrafrecht

 

Das Sexualstrafrecht umfasst Strafnormen für Verhaltensweisen mit Bezug zur Sexualität und stellt damit einen der sensibelsten sowie intimsten Bereiche des Rechts an sich dar. Im Wesentlichen dient das Sexualstrafrecht dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung eines jeden Menschen. Das deutsche Strafrecht hat das Sexualstrafrecht im Gegensatz zu vielen anderen Teilbereichen ausschließlich im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Die Tatbestände sind dort im 13. Abschnitt in den §§ 174 bis 184g aufgeführt. Zum einen finden sich dort folgende allgemeine Tatbestände:

  • Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB)
  • Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB)

Bestimmte Tatbestände beziehen sich zudem auf bestimmte Eigenschaften auf Täter- sowie Opferseite:

  • Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB)
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB)
  • Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB)

Deutlich dem Schutz von Kindern und Jugendlichen zugeordnet sind folgende Delikte:

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
  • Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB)
  • Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
  • Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (§ 184c StGB)
  • Jugendgefährdende Prostitution (§ 184g StGB)

Insbesondere im Bereich der Pornographie sind durch entsprechende Änderungen noch Delikte hinzugekommen, die wie auch die Verbreitung pornographischer Schriften sowie die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz kinderpornographischer bzw. jugendpornographischer Schriften Schnittstellen zum Internetstrafecht und IT-Strafrecht bilden:

  • Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a StGB)
  • Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien (§ 184d StGB)

Die Prostitution ist spätestens seit der Einführung des Prostitutionsgesetzes nicht mehr als sittenwidrig anzusehen. Dennoch sind gewisse Abhängigkeitsverhältnisse in diesem Bereich unter Strafe gestellt, die sich vor allem im Bereich der organisierten Kriminalität wiederfinden:

  • Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB)
  • Zuhälterei (§ 181a StGB)

Weiterhin soll auch die Belästigung Unbeteiligter unterbleiben, daher sind die nachfolgenden Delikte teilweise sog. Auffangtatbestände:

  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
  • Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)
  • Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184f StGB)

Ein besonderes Augenmerk ist bei der Strafbarkeit im Bereich des Sexualstrafrechts stets auf die Schuld zu legen. Das Vorliegen einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ nach § 20 StGB ist nicht immer auszuschließen. In Betracht kommt gerade dann die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung, insbesondere die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB oder Sicherungsverwahrung.

Das Tätigwerden eines Fachanwalts für Strafrecht beschränkt sich nicht nur auf die Verteidigung von Tätern, sondern auch auf die Vertretung von Opfern im Wege der Nebenklage. Auch die feinfühlige Aufarbeitung und Anzeige von Fällen, die ggf. mehrere Jahre zurückliegen, ist aufgrund langer Verjährungsfristen möglich.

(© und Autoren: Loubal/Persch)


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