Körperverletzung

 

„Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, so lautet § 223 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), der eine (einfache vorsätzliche) Körperverletzung unter Strafe stellt. Von einer Ohrfeige bis hin zum Faustschlag, aber auch mit Mobbing-Attacken, die zu Gesundheitsschädigungen führen können, umfasst dieser Tatbestand ein weites Spektrum eines der wohl wichtigsten Rechtsgüter des Menschen, nämlich die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit.

Vor allem bei der vorsätzlichen Körperverletzung ist genau der Ablauf der Handlung zu untersuchen. Bei einer körperlichen Auseinandersetzung kommt es eher selten unvermittelt zu Gewalttätigkeiten. In der Regel gibt es eine Vorgeschichte, oftmals gekennzeichnet durch Provokationen und verbalen Streit. Die innerliche Hemmschwelle ist bei den oder einem der Beteiligten erfahrungsgemäß dann niedriger, wenn Alkohol oder Drogen mit im Spiel sind. Auch wenn die Ermittlungsbehörden wie Polizei und Staatsanwaltschaft gewissenhaft ermitteln, so ist oftmals derjenige, der zuerst Strafanzeige erstattet bzw. einen Strafantrag stellt und ggf. auch noch (stärker) verletzt ist, zunächst im Vorteil. Damit richten sich die Ermittlungen zunächst gegen den anderen Beteiligten. Für den Strafverteidiger gilt es dann zu prüfen, ob nicht evt. eine Situation vorgelegen hat, die für Notwehr, Nothilfe oder einen Notstand spricht. Vielleicht hat sich ja der Betreffende nur gegen einen rechtswidrigen Angriff zur Wehr gesetzt.

Aufgrund der abstrakten Gefährlichkeit bzw. der schweren Folgen werden die gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB und die schwere Körperverletzung gem. § 226 StGB entsprechend härter bestraft als die (einfache vorsätzliche) Körperverletzung nach § 223 StGB. Im Rahmen der gefährlichen Körperverletzung wird beispielsweise berücksichtigt, dass die Tatausführung mittels einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges begangen wurde. Bei Letzterem reicht unter Umständen schon ein Tritt mit dem sog. beschuhtem Fuß. Hier kommt es im Wesentlichen auf die Art des Schuhwerkes an. Des Weiteren liegt bereits eine gefährliche Körperverletzung vor, wenn die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird. Die schwere Körperverletzung stellt hingegen auf die gravierenden Folgen der Körperverletzung ab, z.B. auf den Verlust eines wichtigen Körperteils, den Verlust von Fähigkeiten wie das Sehvermögen oder aber auch auf das Auftreten einer Behinderung. Die gravierendste Folge einer Körperverletzung bleibt jedoch der Tod, der in der separaten Norm des § 227 StGB aufgeführt wird.

Vor allem im Straßenverkehr passiert es häufig, dass es bei Unfällen zu Körperverletzungen kommt, die jedoch regelmäßig nicht vorsätzlich geschehen. Dann ist zu prüfen, ob die erforderliche Sorgfalt pflichtwidrig außer Acht gelassen wurde. Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt. Der Strafrahmen liegt dann bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Wer Opfer einer Körperverletzung wurde, kann seine Rechte auf verschiedene Arten geltend machen. Im strafrechtlichen Sinne ist zu beachten, dass zumindest bei der einfachen vorsätzlichen sowie bei der fahrlässigen Körperverletzung neben der Strafanzeige auch gem. § 230 StGB ein sog. Strafantrag erforderlich ist, sofern die Staatsanwaltschaft nicht ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht, was man als geschädigte Person aber nicht voraussetzen kann und darf. Daher empfiehlt es sich, sicherheitshalber gleich einen Strafantrag zu stellen. Eventuelle Schadensersatz– und/oder Schmerzensgeldansprüche können sowohl zivilrechtlich, als auch strafrechtlich, z.B. im Wege eines Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden. Dies bezüglich empfiehlt sich eine anwaltliche Vertretung, die im Rahmen der sog. Nebenklage erfolgen kann. Bei geringfügigen Taten wird seitens der Staatsanwaltschaft jedoch oftmals, sofern kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, auf den sog. Privatklageweg verwiesen.

(© und Autor: Loubal)


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