Hausdurchsuchung

 

Bei der Person, die als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, kann gemäß § 102 StPO eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nach § 103 Abs. StPO nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat sowie zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig. In jedem Fall stellt eine Durchsuchungsmaßnahme einen unangenehmen Eingriff in die eigene Privatsphäre dar, der nur unter ganz bestimmten Bedingungen erfolgen darf.

Durchsuchungen dürfen gemäß § 105 Abs. 1 StPO nur durch den Richter oder bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (Polizeibeamte usw.) angeordnet werden. Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein eines Richters oder Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, hinzuzuziehen. Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf bei der Durchsuchung nach § 106 Abs. 1 StPO dabei sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung sowie im Falle des § 102 StPO die Straftat bezeichnen muss. Auch ist ihm auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände, falls aber nichts Verdächtiges gefunden wird, eine Bescheinigung hierüber zu geben (§ 107 StPO). Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht nur der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu. Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Sog. Zufallsfunde, die auf andere als mit der Durchsuchung in Zusammenhang stehende Straftaten hinweisen, können nach § 108 StPO beschlagnahmt werden.

Wenn Sie von einer Durchsuchungsmaßnahme betroffen sind, sollten Sie folgende Dinge beachten:

  • Keine Panik, bewahren Sie Ruhe!
  • Lassen Sie sich einen Dienstausweis des leitenden Polizei- bzw. Durchsuchungsbeamten zeigen, vor allem wenn es sich um Beamte in ziviler Kleidung handelt! Im Zweifelsfall rufen Sie selbst bei der Polizei an und fragen nach, ob es sich tatsächlich um eine Durchsuchungsmaßnahme handelt! Notieren Sie sich Name, Dienstgrad und Dienststelle!
  • Lassen Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluss zeigen und lesen Sie diesen aufmerksam durch! Dieser darf keinesfalls älter als sechs Monate sein! Achten Sie auf den Tatvorwurf und die Gegenstände, die aufgefunden werden sollen!
  • Wenn Ihnen kein Durchsuchungsbeschluss vorgezeigt werden kann, fragen Sie nach, warum nicht! Wird eine Gefahr im Verzug angenommen, fragen Sie nach, ob ein Richter oder Staatsanwalt telefonisch kontaktiert wurde! Wenn ja, lassen Sie sich den Namen geben und notieren Sie diesen. Wenn nein, fragen Sie die Beamten, wieso dies nicht erfolgt ist!
  • Informieren Sie einen Rechtsanwalt bzw. Verteidiger (am besten telefonisch), damit dieser bei der Durchsuchung anwesend sein kann! Bitten Sie die Beamten, bis zum Eintreffen des Rechtsanwalts bzw. Verteidigers zu warten, sofern dieser zeitnah kommen kann!
  • Äußern Sie sich nicht zu den Vorwürfen! Sie dürfen dahingehend schweigen und sollten es auch! Sie müssen nur Angaben zu Ihrer Person machen (Vor-, Familien- und Geburtsname, Geburtsdatum und -ort, Wohnadresse, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Beruf).
  • Überlegen Sie sich gut, ob Sie gesuchte Gegenstände freiwillig herausgeben wollen! Dadurch vermeiden Sie eventuell weitere Durchsuchungen und ggf. belastenden Zufallsfunde!
  • Widersprechen Sie deutlich einer eventuellen Beschlagnahme von Gegenständen und achten Sie darauf, dass dieser Widerspruch auch protokolliert wird!
  • Lassen Sie sich ein Beschlagnahmeprotokoll über die Gegenstände aushändigen, die beschlagnahmt werden!
  • Unterschreiben Sie nichts!
  • Behindern Sie die Beamten nicht bei der Durchsuchung!
  • Bleiben Sie gegenüber den Beamten höflich, aber bestimmt!

(© und Autor: Loubal)


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