Trunkenheit im Verkehr

 

„Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (…)“, so § 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Mit dem Begriff Fahrzeug sind nicht nur PKW oder LKW gemeint, sondern beispielsweise auch Fahrräder. Unter andere berauschende Mittel fallen neben Medikamenten mit entsprechender Wirkung vor allem Betaübungsmittel, wie z.B. Haschisch oder Kokain. Dennoch spielt der Alkoholkonsum bei diesem Delikt die größte Rolle.

Die tatbestandliche Voraussetzung, „nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“, wird auch mit dem Begriff „Fahruntüchtigkeit“ umschrieben, wobei zwischen der sog. relativen Fahruntüchtigkeit und der absoluten Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden ist. Die absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet, dass allein die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) als Nachweis ausreicht, dass der Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen. Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einer BAK ab 1,1 Promille bei Kraftfahrern und bei 1,6 Promille bei Fahrradfahrern vor. Ein Gegenbeweis ist dann nicht mehr möglich, die Fahruntüchtigkeit wird unwiderlegbar angenommen. Bei einer wesentlich höheren BAK (in der Regel ab 2,0 Promille) muss jedoch auch in Erwägung gezogen werden, ob Einschränkungen bei der Schuldfähigkeit des Betroffenen vorliegen.

Während im Volksmund die Grenze von 0,5 Promille bekannt ist, bei deren Erreichen eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt, ist die strafrechtlich relevante Grenze von bereits 0,3 Promille weniger bekannt. Der Rahmen für eine relative Fahruntüchtigkeit beginnt bereits bei 0,3 Promille und endet bei 1,09 Promille. Die relative Fahruntüchtigkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden konnten, die als Beweisanzeichen geeignet sind, eine Fahruntüchtigkeit zu begründen. Diese sog. Ausfallerscheinungen können beispielsweise Fahrfehler sein oder auch ein auffälliges Verhalten bei einer Polizeikontrolle, wie Koordinations-schwierigkeiten. Diesbezüglich gilt es für die Verteidigung genau zu prüfen, ob sich tatsächlich eine relative Fahruntüchtigkeit begründen lässt oder beispielsweise andere Gründen zu einem Fahrfehler geführt haben. Lässt sich der Nachweis einer relativen Fahruntüchtigkeit nicht führen und liegt dennoch eine BAK im Rahmen von 0,5 bis 1,09 Promille vor, kommt dennoch eine Ordnungswidrigkeit und damit ein Bußgeldverfahren in Betracht. Die Staatsanwaltschaft gibt dann das Verfahren an die zuständige Verwaltungsbehörde ab.

Liegt eine Trunkenheit im Verkehr vor, so ist gem. § 69 StGB der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Dann entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis und verhängt nach § 69a StGB eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten.

(© und Autor: Loubal)


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