Verkehrsunfall

 

Bundesweit gibt es jährlich mehr als zwei Millionen Verkehrsunfälle, darunter viele mit Personenschäden und insbesondere mit Sachschäden. Ursachen für Verkehrsunfälle sind vor allem überhöhte Geschwindigkeit, Alkoholeinfluss des Fahrers, ein geringer Sicherheitsabstand, riskante Überholvorgänge oder die Missachtung der Vorfahrt. Selbst wenn man als Unfallbeteiligter unverletzt geblieben ist, sind Aufregung und Ärger vorprogrammiert. Daher ist es wichtig, seine Rechte zu kennen bzw. sich frühzeitig anwaltlich vertreten zu lassen.

Insbesondere wenn man Unfallgeschädigter ist, sollte man im Hinblick auf die Versicherung des Unfallgegners bzw. -verursachers vorsichtig sein. Die Versicherungen verfolgen nach einem Verkehrsunfall in erster Linie die eigenen wirtschaftlichen Interessen. So wird oftmals versucht, die Einschaltung eines Rechtsanwalts, eines unabhängigen Sachverständigen oder die Reparatur des Unfallfahrzeuges in einer Vertragswerkstatt zu unterbinden. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat jedoch Anspruch auf die freie Wahl eines Sachverständigen, der dann den entstandenen Schaden entsprechend begutachtet. Dies bedeutet auch, dass der Geschädigte nicht dazu verpflichtet ist, einen von der Versicherung des Unfallgegners angebotenen Sachverständigen in Anspruch zu nehmen. Die Kosten des Sachverständigen hat die Versicherung des Unfallverursachers zu tragen, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Diese Bagatellgrenze liegt derzeit laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei Reparaturkosten in Höhe von etwa 715,00 Euro. Der Geschädigte darf sein Fahrzeug auch in einer Werkstatt seiner Wahl reparieren lassen und muss keiner Empfehlung der gegnerischen Versicherung folgen. Selbstverständlich darf der Geschädigte im Hinblick auf eine Art Waffen- bzw. Chancengleichheit mit der gegnerischen Versicherung auch einen Rechtsanwalt beauftragen, selbst bei geringen Schäden oder einer klaren Haftungs- bzw. Rechtslage.

Des Weiteren ist zu klären, ob man als Unfallgeschädigter einen Mietwagen in Anspruch nimmt oder eine Nutzungsausfallentschädigung geltend macht. War das Unfallfahrzeug neuwertig, stellt sich zudem die Frage nach einer Wertminderung. Eventuell sind auch Abschleppkosten sowie An- und Abmeldekosten eines Ersatzfahrzeuges angefallen, deren Ersatz verlangt werden kann. Im Übrigen besteht ein Wahlrecht, ob man das Fahrzeug reparieren lässt oder nicht. Der Schadensersatz kann auch allein auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht werden. Bei einem Totalschaden besteht Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Fahrzeug-Restwertes. Weitere wichtige Fragen wie Schadensersatz, Schmerzensgeld, Lohn- und Verdienstausfall sind dann zu klären, wenn man als Unfallgeschädigter auch noch verletzt wurde.

(© und Autor: Loubal)


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